Ist der Kreis Heinsberg bald durchlöchert wie ein „Schweizer Käse“ ?
Wenn man sich die Landkarte des Kreises Heinsberg betrachtet, so fallen dem aufmerksamen Betrachter eine Vielzahl von Gewässern auf. Die wenigsten davon sind allerdings natürlich
entstanden, sondern beruhen auf den wirtschaftlichen Aktivitäten zur Gewinnung von Bodenschätzen. Es handelt sich dabei i. d. R. um bestehende oder ehemalige Abgrabungen, die zur Gewinnung von
Sand und Kies genutzt wurden bzw. werden.
Mittlerweile bestehen im Kreisgebiet ca. 40 Abgrabungen (Naß- u. Trockenabgrabungen, inkl. Tonabgrabungen, viele davon mit einer Gesamtgröße von mehr als 10 ha), ständig werden die bestehenden
Abgrabungen erweitert und neue Abbaugebiete erschlossen. Hinzu kommt noch der geplante Braunkohletagebau „Garzweiler II“: Nach Beendigung der Abbautätigkeit in der Erkelenzer Börde wird der dann
entstandene Restsee eine Fläche von ca. 2.300 ha (2 Mrd. Kubikmeter; Inhalt, Tiefe ca. 185 m) aufweisen.
Der Kreis Heinsberg gehört, aufgrund seiner geographischen Lage, zu den Hauptvorkommen von Kies und Sand in der Rhein-Maas-Region. Ein großer Teil des geförderten Materials wird in die
Niederlande (ca. 8-10 Mio. t / Jahr) exportiert, wo es im Gegensatz zur expansiven Rohstoffausbeutung in NRW, konsequente Beschränkungen im Hinblick auf den Kiesabbau gibt. So existieren in den
Niederlanden konkrete Auslaufplanungen für den Kiesabbau, die in der Zielvorgabe gipfeln, in naher Zukunft ein komplettes Auslaufen der Kiesproduktion zu erreichen. Ursache für diese Zielvorgaben
war die Sorge um Umweltgüter, wie Landschaft, Natur und Wasser. Heute beträgt die Kiesabbaurate
Bei unseren niederländischen Nachbarn ca. 6,5 Mio. Tonnen pro Jahr, während diese in NRW 87,5 Mio. Tonnen beträgt.
Rechtliche Grundlage für die Förderung von Bodenschätzen bildet die Regionalplanung mit ihren Landes- u. Gebietsentwicklungsplänen (GEP). Im GEP, welcher von der jeweils zuständigen
Bezirksregierung aufgestellt wird, werden Bereiche für die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen ausgewiesen. Diese sind „….so auszuwählen, dass ihre Inanspruchnahme die Versorgung von
Wirtschaft und Bevölkerung mit nichtenergetischen Rohstoffen für 25 Jahre sichert…“. Wie dieser „Bedarf“ ermittelt wird, ist allerdings nicht klar, es dürfte sich hierbei aber um die von der
Industrie nach dem Grundsatz der „Gewinnmaximierung“ maximal absetzbare Menge handeln. Auf lokaler Ebene werden die bestehenden Rechtsvorschriften zudem noch raffiniert untermauert: So ist z. B.
bei einer geplanten Abgrabung mit einer Gesamtfläche von mehr als 10 ha eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, welche bei kleineren Vorhaben entfällt.
Seltsam ist nur, dass viele neue Abgrabungen auf Flächengrößen von 9,99 ha kommen !
Und selbst wenn im Rahmen des vorgeschriebenen Ausgleiches etwas Vernünftiges für den Naturschutz vorgesehen ist und ausnahmsweise auf eine Rekultivierung und Aufforstung verzichtet wird, heißt
dies noch lange nicht, dass diese Maßnahmen auch umgesetzt werden: So manches Gewässer, welches nach Beendigung der Abbautätigkeit als Arten- bzw. Naturschutzgewässer dienen sollte, wird
plötzlich als Bade- und Angelgewässer genutzt, vorgeschriebene Ausgleichs- u. Ersatzmaßnahmen werden gar nicht oder völlig unzureichend umgesetzt.
Autor: Oliver Gellißen